Admin-C: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgrund seiner Stellung, ist der admin-C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der admin-C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten.
 
Aufgrund seiner Stellung, ist der admin-C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der admin-C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten.
 
Darauf folgen Ausführung zur Stellung des admin-C laut der [[DENIC-Richtlinien]]. Das Gericht resümiert, "der Domain-Inhaber [ist] nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist."
 
Darauf folgen Ausführung zur Stellung des admin-C laut der [[DENIC-Richtlinien]]. Das Gericht resümiert, "der Domain-Inhaber [ist] nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist."
[[Kategorie:Netzwerk]]
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[[Kategorie:Netzwerktechnik]]
 
[[Kategorie:Internet]]
 
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[[Kategorie:WWW]]
 
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Version vom 11. März 2006, 15:42 Uhr

Eine vom Inhaber einer Domain im Internet (Fachbezeichnung) benannte, natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter allein berechtigt ist, Änderungen an den Domaindaten vorzunehmen oder auch die Domain zu löschen; der admin-C ist damit Ansprechpartner der Vergabestelle DENIC.

Der technische Ansprechpartner (tech-C) betreut die Domäne in technischer Hinsicht.

Wird außerdem ein Name Server betrieben, ist bei der Anmeldung der Domäne auch ein Zonenverwalter (zone-C) anzugeben.

Alle genannten Personen können identisch sein.

Aufgrund seiner Stellung, ist der admin-C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der admin-C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten. Darauf folgen Ausführung zur Stellung des admin-C laut der DENIC-Richtlinien. Das Gericht resümiert, "der Domain-Inhaber [ist] nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist."