EULA: Unterschied zwischen den Versionen

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'''EULA''', End User License Agreement (zu deutsch: End-Benutzer-Lizenzvertrag). Vertrag zwischen dem [[Software]]hersteller und dem [[Benutzer]] (Käufer), der festlegt, welche Rechte der Benutzer in Bezug auf die [[Software]] hat und beinhaltet meistens den Haftungsausschluss des Herstellers.
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Diese '''Endbenutzer-Lizenzvereinbarung''' (abgek. '''EULA''', engl. '''End User License Agreement''') ist eine Übereinkunft, welche die Benutzung der käuflich erworbenen oder als Geschenk überlassenen [[Software]] regeln soll.  
  
Einige EULAs sind juristisch nicht gültig und dienen nur der Einschüchterung des Benutzers, da ein Vertrag zur Nutzung der Software beim Kauf schon abgeschlossen wird.
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Viele [[User]] klicken die oft erst bei der Installation erscheinende EULA als lästige Bremse vor der Installation ungelesen weg. Das ist juristisch gesehen meist schadlos möglich.  
  
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In Deutschland sind EULA nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Verkäufer und Erwerber der Software bereits beim Kauf vereinbart wurden.
  
In einigen EULAs steht geschrieben, dass der Benutzer sich z.B. bereit erklärt, Werbe-[[Popup]]s zuzulassen oder persönliche Daten automatisch an den Hersteller zu senden. Solche Vereinbarungen kann man durch spezielle Analyse-Programme herausfiltern, ohne die ganze EULA gelesen zu haben.
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Dies hat immer wieder zu Diskussionen darüber geführt, ob EULAs, welche erst bei einer Installation offengelegt werden, überhaupt wirksame Vertragsvereinbarungen sind.
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Die Antwort lautet: '''Nein'''.
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Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Installation "Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu" oder einem ähnlich lautenden Text anklickt, weil die Software sonst die [[Installation]] verweigert. Auch wenn die Anbieter auf die Verpackung einen Hinweis auf die Bedingungen drucken, ändert sich daran nichts, weil die vollen Lizenzbestimmungen erst nach dem Kauf erkennbar sind.
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Eine dem Käufer erst nach dem Kauf (z.B. während der Installation oder als gedruckte Beilage in der Verpackung) zugänglich gemachte Lizenzbestimmung ist für den Käufer wirkungslos. 
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Die gesetzlichen Bestimmungen überlagern hier die Lizenzverträgen in einer Form, die bewirkt, dass bestimmte Nutzungsrechte ausgeschlossen sind, selbst wenn die Vertragspartner sie ausdrücklich vereinbart haben, oder dass bestimmte Rechte selbst dann bestehen, wenn sie vertraglich ausgeschlossen wurden.
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Dies bedeutet unter anderem, dass zum Beispiel viele Klauseln dieser Vereinbarungen zumindest für die Privatkunden nicht bindend sind, da sie den End-[[User]] ggf. einseitig (und ungewöhnlich) einschränken oder gegen konkrete Vorschriften verstoßen.  
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Siehe hierzu § 307, § 308 und § 309 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
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* http://bundesrecht.juris.de/bgb/__307.html
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* http://bundesrecht.juris.de/bgb/__308.html
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* http://bundesrecht.juris.de/bgb/__309.html
  
[http://www.javacoolsoftware.com/eulalyzer.html EULA-Analyse]
 
 
[[Kategorie:Abkürzung]]
 
[[Kategorie:Abkürzung]]
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[[Kategorie:Software]]

Aktuelle Version vom 7. April 2009, 14:26 Uhr

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (abgek. EULA, engl. End User License Agreement) ist eine Übereinkunft, welche die Benutzung der käuflich erworbenen oder als Geschenk überlassenen Software regeln soll.

Viele User klicken die oft erst bei der Installation erscheinende EULA als lästige Bremse vor der Installation ungelesen weg. Das ist juristisch gesehen meist schadlos möglich.

In Deutschland sind EULA nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Verkäufer und Erwerber der Software bereits beim Kauf vereinbart wurden.

Dies hat immer wieder zu Diskussionen darüber geführt, ob EULAs, welche erst bei einer Installation offengelegt werden, überhaupt wirksame Vertragsvereinbarungen sind.

Die Antwort lautet: Nein.

Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Installation "Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu" oder einem ähnlich lautenden Text anklickt, weil die Software sonst die Installation verweigert. Auch wenn die Anbieter auf die Verpackung einen Hinweis auf die Bedingungen drucken, ändert sich daran nichts, weil die vollen Lizenzbestimmungen erst nach dem Kauf erkennbar sind.

Eine dem Käufer erst nach dem Kauf (z.B. während der Installation oder als gedruckte Beilage in der Verpackung) zugänglich gemachte Lizenzbestimmung ist für den Käufer wirkungslos.

Die gesetzlichen Bestimmungen überlagern hier die Lizenzverträgen in einer Form, die bewirkt, dass bestimmte Nutzungsrechte ausgeschlossen sind, selbst wenn die Vertragspartner sie ausdrücklich vereinbart haben, oder dass bestimmte Rechte selbst dann bestehen, wenn sie vertraglich ausgeschlossen wurden.

Dies bedeutet unter anderem, dass zum Beispiel viele Klauseln dieser Vereinbarungen zumindest für die Privatkunden nicht bindend sind, da sie den End-User ggf. einseitig (und ungewöhnlich) einschränken oder gegen konkrete Vorschriften verstoßen.

Siehe hierzu § 307, § 308 und § 309 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).