OEM

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OEM bedeutet "Original Equipment Manufacturer". Diese Hersteller bauen Hardware, vertreiben sie aber nicht selbst im Handel. D.h., man erwirbt eine Komponente einer bestimmten Marke, aber man hat diese nicht direkt beim Markeninhaber gekauft.

Der Begriff wurde unter anderem in der Softwarebranche von Microsoft geprägt, da Microsoft einen Teil seiner Software als OEM-Version verkauft. D.h., Microsoft stellt diese Software zwar her, aber sie ist nicht direkt bei Microsoft zu erwerben, sondern z.B. in Verbindung mit einem neuen Rechner. Diese OEM-Versionen sind wesentlich günstiger, als die im Handel zu erwerbenden Versionen.

Sie unterscheiden sich folgendermaßen:

Die OEM-Versionen sind fast identisch mit den im Handel zu erwerbenden Versionen; sie sind auf die Systeme abgestimmt, mit denen sie vertrieben werden. Damit ist sichergestellt, dass die Hard- und Software sauber zusammenarbeiten. OEM-Versionen sprechen andere Käufergruppen an. Die OEM-Versionen kommen ohne großartige Verpackung aus und besitzen ein sehr kleines Handbuch. Im Gegensatz dazu gibt bei den Handelsversionen eine große Verpackung und ein ausführlicheres Handbuch. Der größte Unterschied liegt aber darin, dass Microsoft keinen kostenlosen Support bei den OEM-Versionen übernimmt; dies macht der Verkäufer der Komponente, die man erworben hat. Wenn man z.B. einen Rechner mit vorinstallierten Windows Vista (=OEM) gekauft hat, übernimmt bei Problemen mit Vista der Hersteller des PCs die vorrangig die Aufgabe, diese Probleme zu lösen. Bei den Handelsversionen übernimmt vorrangig Microsoft den Support.

OEM - Bündelung Hardware mit Software

Die immer wiederkehrende Frage, ob eine OEM-Software auch abgekoppelt von der Hardware genutzt werden kann, wurde in Deutschland durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe zugunsten der Nutzer entschieden.

Danach dürfen OEM-Versionen nicht ausschließlich gebündelt verkauft werden, sondern auch einzeln. D.h., man kann diese Versionen - sofern sie der Händler im Sortiment hat - frei erwerben. Der Preis liegt dabei deutlich unter dem der Handelsversionen. Man verzichtet dann unter anderem auf das oben geschilderte, ausführlichere Handbuch und eine ansprechende Verpackung.


Nachstehend ein Zitat der Pressemitteilung zum Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe aus dem Jahre 2000 :

 Bundesgerichtshof
 Mitteilung der Pressestelle
 Nr. 49/2000
 Microsoft unterliegt vor dem Bundesgerichtshof im Streit um OEM-Vertrieb
 Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar
 Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Softwareunternehmen     
 keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als 
 OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen     
 Verbraucher veräußert.
 Die klagende Microsoft Corporation unterhält für die von ihr entwickelte und vertriebene Software wie auch sonst in der Branche   
 üblich einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sog. Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum   
 isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer   
 Computer in einer einfacheren Aus¬stattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Diese OEM-Versionen (OEM = Original Equipment 
 Manufacturer) werden von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die   
 Hardwarehersteller ausgeliefert. Nach den Verträgen, die Microsoft mit dem Herstellern sowie mit den Zwischenhändlern und den 
 großen PC-Herstellern schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC vertrieben werden. Einen entsprechenden 
 Hinweis lässt die Klägerin auf die Verpackung der Software aufdrucken.
 Die Beklagte, ein in Berlin ansässiger Hardwarehersteller, hatte von einem Zwischenhändler OEM-Versionen des Betriebssystems 
 der Klägerin (MS-DOS & MS Windows for Workgroups) erworben. Sie veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen   
 Endverbraucher. Die Klägerin nahm sie daraufhin wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf 
 Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da sie so ihr Standpunkt die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung mit 
 einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte 
 PC-Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin 
 zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein 
 urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computer¬programm ohne Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal 
 mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei. Mit seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof 
 im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Klage von Microsoft abgewiesen. Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, dass das 
 in Rede stehende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nach¬dem das von der Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des 
 Betriebsprogramms mit Zustimmung der Klägerin in den Handel gelangt sei, könne diese aber den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe 
 des Urheberrechts kontrollieren. Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechtseinräumung Einfluss auf den weiteren 
 Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens 
 zu bestimmen. Im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. 
 Die sachliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die Wirkungen dieser Erschöpfung nicht 
 verhindern, wenn das fragliche Werkstück wie hier mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel gelangt sei. Der 
 Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung der 
 Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, 
 um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer 
 isolierten Programmkopie in den Genuss des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene 
 Marktsegmente mit unterschied¬lichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt. 
 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 - 1 ZR 244/97 
 Karlsruhe, den 7. Juli 2000
 Bundesgerichtshof
 Mitteilung der Pressestelle
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
 76125 Karlsruhe
 Telefon (0721) 159-422
 Telefax (0721) 159-831

Quellen:

  • Pressemitteilung Nr. 31/00 vom 27.4.2000 [1]
  • Urteil des 1. Zivilsenats vom 06.07.2000 [2]
  • Pressemitteilung Nr. 49/00 vom 7.7.2000 [3]

Folgende Übersicht zeigt die Unterschiede der OEM-Versionen:

Handelsversion (=Retail)

Verpackung in Form einer Schachtel und großes Handbuch, Anspruch auf zweimaligen kostenlosen Support von Microsoft, nicht modifiziert, CD trägt Hologramm von Microsoft

OEM

Keine große und schöne Schachtel, kleines Handbuch, kein kostenloser Support über MS, abgestimmt auf System, mit dem die Version verkauft wird (enthält insbesondere nur die für das System benötigten Treiber)

Systembuilder

Vorgesehen für den Verkauf mit einem beliebigen System des Herstellers, keine Einschränkung, keine große und schöne Schachtel, kleines Handbuch, Vollversion ohne Einschränkungen mit Anspruch auf zweimaligen kostenlosen Support beim Hersteller, CD trägt Hologramm von Microsoft

Recoveryversion

Nicht eigenständig lauffähige Version, dient der Systemwiederherstellung, keine große und schöne Schachtel, kleines Handbuch, Support übernimmt Hersteller des Gerätes, CD trägt Aufdruck des Herstellers

Gelabelt

Modifizierte Version, die auf das entsprechende System, mit dem sie geliefert wurde, abgestimmt ist, CD trägt Aufdruck des Herstellers des Gerätes, CD trägt Aufdruck des Herstellers, Support übernimmt der Hersteller des Gerätes

Nachfolgend exemplarische Bilder der Versionen:

Windows 95 OEM-Version

Win95oem.jpg


Media Center Edition Recovery Version (gelabelt)

Oemrec2000cd.jpg


Windows 98 Handelsversion

Cd win98se.jpg

Die Bilder wurden freundlicherweise von Winhistory.de zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen und Bilder finden sich unter [4] diesem Link.