Admin-C: Unterschied zwischen den Versionen
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Aufgrund seiner Stellung, ist der admin-C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der admin-C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten. | Aufgrund seiner Stellung, ist der admin-C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der admin-C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten. | ||
Darauf folgen Ausführung zur Stellung des admin-C laut der [[DENIC-Richtlinien]]. Das Gericht resümiert, "der Domain-Inhaber [ist] nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist." | Darauf folgen Ausführung zur Stellung des admin-C laut der [[DENIC-Richtlinien]]. Das Gericht resümiert, "der Domain-Inhaber [ist] nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist." |
Version vom 4. Januar 2006, 18:11 Uhr
Eine vom Inhaber einer Domain im Internet (Fachbezeichnung) benannte, natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter allein berechtigt ist, Änderungen an den Domaindaten vorzunehmen oder auch die Domain zu löschen; der admin-C ist damit Ansprechpartner der Vergabestelle DENIC.
Der technische Ansprechpartner (tech-C) betreut die Domäne in technischer Hinsicht.
Wird außerdem ein Name Server betrieben, ist bei der Anmeldung der Domäne auch ein Zonenverwalter (zone-C) anzugeben.
Alle genannten Personen können identisch sein.
Aufgrund seiner Stellung, ist der admin-C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der admin-C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten. Darauf folgen Ausführung zur Stellung des admin-C laut der DENIC-Richtlinien. Das Gericht resümiert, "der Domain-Inhaber [ist] nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist."